Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Zum 30. Juli 2011 traten Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Kraft. Den Behörden der Zollverwaltung
werden die Befugnisse zur Kontrolle der Einhaltung der Lohnuntergrenze (§ 3a AÜG) eingeräumt. Die Lohnuntergrenze ist dem Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nachgebildet. Entsprechend wurde das Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium aus dem AEntG in das AÜG übertragen.Mit Einführung der Möglichkeit, durch Rechtsverordnung eine Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit festzulegen, wurde es auch erforderlich, ein Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium zu schaffen. Das Verfahren zur Festsetzung einer Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit mit sog. "Mindeststundenentgelten" gemäß § 3a AÜG entspricht dem Verfahren zur Festlegung allgemeinverbindlicher Mindestlöhne gemäß § 7 AEntG. Derzeit besteht allerdings noch keine Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit.
Mit dem "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" wurde auch das Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium aus dem AEntG in das AÜG übertragen:

  • Gemäß § 17 Abs. 2 AÜG prüfen die Behörden der Zollverwaltung die Einhaltung der Lohnuntergrenze. In § 17a AÜG wird auf die wesentlichen Vorschriften des AEntG verwiesen.
  • Verleiher werden gemäß § 17c Abs. 2 AÜG verpflichtet, die für die Kontrolle einer Lohnuntergrenze erforderlichen Unterlagen für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers bis zu zwei Jahre bereitzuhalten.
  • Entleiher müssen, wenn eine Verordnung mit einer Lohnuntergrenze besteht, bei grenzüberschreitendem Einsatz vor Beginn jeder Überlassung der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit den in § 17b Abs. 1 AÜG bestimmten Inhalten zuleiten. Ferner muss der Entleiher bei Geltung einer Verordnung mit einer Lohnuntergrenze Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers aufzeichnen, § 17c Abs. 1 AÜG.
  • Verstöße gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß § 5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz können mit einer Geldbuße bis 30.000 Euro, Verstöße gegen die Pflicht, mindestens das in einer Lohnuntergrenze festgelegte Mindeststundenentgelt zu zahlen, mit einer Geldbuße bis 500.000 Euro geahndet werden.

Bauindustrieverband Niedersachsen-Bremen e.V.

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