Arbeitnehmerentsendung: Neue Rechtsgrundlagen
Am 29. Juli 2011 ist das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze in Kraft getreten.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Neuregelung der Rechtsgrundlagen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union.
Erfreulicherweise aufgenommen wurde die Übermittlung der in der Bescheinigung A1 (ehemals E101) enthaltenen Daten durch die Deutsche Rentenversicherung an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus dem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist. Die erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Neuregelung des § 150 Abs. 3 Satz 10 SGB VI ist im Bericht des federführenden Ausschusses für Arbeit und Soziales ausführlich dargestellt und begründet worden. Hierdurch wird die – nach dem Wegfall der Daten aus dem Werkvertragsabkommen in Folge der Herstellung der vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 1. Mai 2011 notwendig gewordene – Möglichkeit für die ULAK geschaffen, aus den A1 Bescheinigung Daten über die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zu erhalten.
Weitergehende Informationen sind in das Mitgliederinformationssystem eingestellt.