Erhöhung der VOB/A-Wertgrenzen

Die Niedersächsische Landesregierung hat angekündigt, sich für eine Weitergeltung der Wertgrenzen aus dem Konjunkturpaket II einzusetzen und auf eine bundeseinheitliche Regelung zu dringen. Nach dem sogenannten Wertgrenzenerlass sind Beschränkte Ausschreibungen bis zu einem Auftragswert von 1 Mio. Euro sowie Freihändige Vergaben bis zu einem Auftragswert von 100.000,00 Euro ohne weitere Begründung zulässig.

Aus Sicht des Verbandes darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass es bereits bundeseinheitliche Wertgrenzen gibt und zwar in der VOB/A 2009. Gemäß § 3 Abs. 3 VOB/A ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne weitere Begründung zulässig bei einem Auftragswert der Bauleistung von 50.000,00 Euro für Ausbaugewerke, 150.000,00 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbauten sowie 100.000,00 Euro für alle übrigen Gewerke. Eine Freihändige Vergabe kann gemäß § 3 Abs. 6 VOB/A bis zu einem Auftragswert von 10.000,00 Euro erfolgen.

Vom Verfahrensablauf läge es daher nahe, über eine Erhöhung der Wertgrenzen aus der VOB/A 2009 nachzudenken. Bedenklich erscheint es, erhöhte Wertgrenzen vorzugeben, ohne gleichzeitig zu prüfen, ob in diesem Fall auch andere Vorschriften der VOB/A wie z. B. über den Kreis der aufzufordernden Bieter, die obligatorische Vorschaltung eines Teinahmewettbewerbes ab gewissen Auftragswerten oder die Sicherstellung der Transparenz des Vergabeverfahrens, angepasst werden müssten.

Aus Sicht des Bauindustrieverbandes Niedersachsen-Bremen wäre es keinesfalls hinnehmbar, wenn die Erhöhung der Wertgrenzen als Einstieg in den Ausstieg aus der VOB/A genutzt werden würde. Diese Befürchtung liegt umso näher, als in Niedersachsen – abgesehen vom zeitlich befristeten Nds. Vergabegesetz – die VOB/A den Kommunen nur noch zur Anwendung empfohlen ist.

Bauindustrieverband Niedersachsen-Bremen e.V.

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